Übergangsbestimmung der Forstgesetz-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 144/2023
. findet auf Agroforstflächen, die vor 1. Jänner 2023 angelegt wurden, keine Anwendung. Dies gilt nicht für Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie.
