Anhängige Verfahren
. (1) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren gelten, soweit vor dessen Inkrafttreten andere Zuständigkeitsvorschriften als jene des bis 6 gegolten haben, die bisherigen Zuständigkeitsvorschriften; im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, sofern im nicht anderes vorgesehen ist.
(2) Auf Verfahren, die zu dem in angegebenen Zeitpunkt anhängig sind, ist die bisherige Fassung des anzuwenden.
