Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner
. (1) In Verfahren gemäß und können schriftliche Anbringen auch beim Einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Diesfalls sind die Bestimmungen der bis 11 des Dienstleistungsgesetzes (DLG), BGBl. I Nr. 100/2011, anzuwenden.
(2) Im Falle des Einbringens schriftlicher Anbringen beim Einheitlichen Ansprechpartner beginnen die Entscheidungsfristen gemäß und mit dem Zeitpunkt der Einbringung zu laufen.
