TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.
