Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Förderung und Zulassung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.

(2) Jede Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder

reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den

Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.