Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

TEIL EINS: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ZWISCHEN EINEM INVESTOR UND EINER VERTRAGSPARTEI

GELTUNGSBEREICH UND BEFUGNISSE

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.