Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien

Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen beigelegt.