Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Arten der Förderung

. (1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

a) Zuwendungen privatrechtlicher Art, soweit sie nicht unter lit. b und lit. c fallen,

b) Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie

c) Gelddarlehen.

(2) Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für Zwecke der Erwachsenenbildung überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.