Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Definition der Parteien

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet „die Parteien“ die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche, einerseits und die Vereinigten Staaten andererseits.

Beachte: Zum Außerkrafttreten vgl. .