Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leistungsmitteilungen

(1) Die leistenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen im Sinn dieses Abschnittes, mit Ausnahme von Entschädigungen (), Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß übermittelt werden. Die Mitteilung hat unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab der Gewährung bzw. ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung elektronisch an das für Finanzen zuständige Mitglied der Bundesregierung zum Zweck der weiteren Verarbeitung gemäß in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.

(2) Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.

(3) Die Mitteilungen haben unter Anwendung der , , , , , , , , , , , , , und zu erfolgen.