Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zinsen gemäß

. (1) Die Meldestelle hat jene Fonds, für die von registrierten Verwaltungsgesellschaften () erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß unterliegen, in einer gesonderten Liste auszuweisen und im Internet zu veröffentlichen (Fonds, die der KESt auf Zinsen gemäß unterliegen).

(2) Meldefonds, die der KESt auf Zinsen gemäß unterliegen, sind in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß ) auszuweisen und zu veröffentlichen. Werden keine Jahresmeldungen mehr abgegeben, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Ehemalige Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß ) für den Zeitraum eines Jahres auszuweisen und zu veröffentlichen.

(3) Die Bestimmungen des über verspätete Meldungen und Korrekturen ursprünglich rechtzeitig erfolgter Meldungen sind für (Stück)Zinsen gemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Abzugsverpflichtete eine Korrektur der einbehaltenen KESt nicht vornehmen darf.