Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inverkehrbringen

.  (1) Futtermittel, die Einzelfuttermittel gemäß dem Gemeinschaftskatalog im Sinne des Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 enthalten, haben beim Inverkehrbringen den darin festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

(2) Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Inverkehrbringens, insbesondere nach den Verordnungen (EG) Nr. 767/2009 und Nr. 1831/2003, ist die Behörde zuständig.