Verwaltungsstrafbestimmungen
. (1) Wer
1. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen , 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
2. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,
3. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
4. den Bestimmungen einer gemäß erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
5. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen einführt,
6. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen lagert oder herstellt,
7. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen herstellt oder in Verkehr bringt,
8. entgegen keine Meldung erstattet,
9. den Pflichten gemäß , 2, 3, 4 zweiter Satz und Abs. 5 und nicht nachkommt,
10. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,
11. den behördlichen Anordnungen gemäß nicht nachkommt oder
12. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs I oder II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 herstellt oder in Verkehr bringt,
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.
(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Beschwerde- und Revisionsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz. Die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen.
