Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verweisungen

. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden das

1. Gentechnikgesetz – GTG, BGBl. Nr. 510/1994 und das

2. Gewebesicherheitsgesetz – GSG, BGBl. I Nr. 49/2008,

nicht berührt.