Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verlängerung der Verjährungfrist

. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung () eine Frist von sechs Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung () beträgt in diesen Fällen acht Jahre. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet.