Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kosten der Aufsicht

. (1) Die Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Verpflichteten nach diesem Bundesgesetz sind Kosten der Rechnungskreise Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht und Pensionskassenaufsicht gemäß bis 4 FMABG und sind nach Maßgabe der in Abs. 2 bis 6 festgelegten Zuordnung zu den Rechnungskreisen oder, soweit innerhalb der Rechnungskreise gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, zu den Subrechnungskreisen, zu erstatten.

(2) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß mit Ausnahme der Kreditinstitute gemäß , 13a und , die Kosten für die Beaufsichtigung der CRR-Kreditinstitute gemäß , die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der Finanzinstitute gemäß bis 6 BWG, die Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß sind, der CRR-Finanzinstitute gemäß und , die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der E-Geldinstitute gemäß , der Zweigstellen gemäß des E-Geld-Gesetzes 2010, der Zahlungsinstitute gemäß und der Zweigstellen gemäß , sind dem gemäß einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht gemäß zuzuordnen.

(3) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen gemäß , der kleinen Versicherungsunternehmen gemäß , der Zweigniederlassungen von EWR-Versicherungsunternehmen gemäß , der Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen gemäß und der Finanzinstitute gemäß bis 6 BWG, die Teil einer gemäß von der FMA zu beaufsichtigenden Gruppe sind, sind dem Rechnungskreis Versicherungsaufsicht gemäß zuzuordnen.

(4) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen gemäß , der Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß und der Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und Tätigkeiten im Inland gemäß über eine Zweigstelle erbringen, sind dem gemäß einzurichtenden Subrechnungskreis Erbringer von Wertpapierdienstleistungen innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß zuzuordnen.

(5) Die Kosten für die Beaufsichtigung der AIFM gemäß , der gemäß errichteten Zweigstellen, der Nicht-EU-AIFM gemäß , der Verwaltungsgesellschaften gemäß , der gemäß errichteten Zweigstellen, der Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß und der Betrieblichen Vorsorgekassen gemäß sind dem gemäß , , und einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß zuzuordnen.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch , BGBl. I Nr. 151/2024)

(7) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind dem gemäß § 22 MiCA-VO-Vollzugsgesetz BGBl. I Nr. 111/2024 einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß zuzuordnen, sofern diese nicht bereits gemäß Abs. 2 bis 5 zuzuordnen sind.