Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Einstellung des Verfahrens

Kommen im Laufe des Verfahrens Umstände hervor oder treten Umstände ein, welche die Erreichung der Ziele der Zusammenlegung verhindern, so hat die Behörde das Verfahren von Amts wegen mit Verordnung einzustellen.