Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Umweltverträglichkeitsprüfung, Beschwerde- und Revisionsrecht

(1) Der Naturschutzanwalt und anerkannte Umweltorganisationen nach sind berechtigt, gegen eine Entscheidung nach sowie gegen den Plan nach Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht () zu erheben. Dieses Beschwerderecht gegen den Plan nach beim Landesverwaltungsgericht () kommt auch der Standortgemeinde und Umweltorganisationen aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach bis c zu. Im Hinblick auf einen Plan nach steht dem Naturschutzanwalt und der Standortgemeinde überdies das Recht zu, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof () zu erheben.

(2) Werden Beschwerdegründe in einer Beschwerde nach Abs. 1 erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Beschwerden von Umweltorganisationen nach Abs. 1 sind überdies nur zulässig, soweit sie auf die Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften beschränkt sind.