Rückständige Beiträge der Parteien an Verfahrenskosten sowie Geldausgleichungen jedweder Art werden nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingebracht.
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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Rückständige Beiträge der Parteien an Verfahrenskosten sowie Geldausgleichungen jedweder Art werden nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingebracht.