(1) Über das Ausmaß der Kosten () und den Anspruch auf Gebühren () entscheidet die Behörde. Das Ausmaß der Gebühren wird entweder im Wege der Vereinbarung oder gleichfalls durch behördliche Entscheidung bestimmt.
(2) Bei einer Mehrheit von Parteien hat die Behörde die Kosten (Gebühren) nach der Beteiligung und nach dem Verhältnis des erzielten oder erwarteten Vorteiles aufzuteilen.
