Die Vorschriften der , 97 und 98 gelten auch für das ordentliche Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekurswege bewilligt werden soll.
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