Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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c) Grunddienstbarkeiten

Grunddienstbarkeiten, die infolge einer Teilung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten gemeinsamen Anlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben.