Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Bewertung der Grundstücke

Für die Bewertung der aufzuteilenden Grundstücke sind die Bestimmungen der bis 15 und 23 sinngemäß anzuwenden.