Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewertung

(1) Die außerhalb von Weinbaufluren liegenden Grundstücke sind unbeschadet einer allfälligen Nachbewertung gem. nach den allgemeinen Bestimmungen des zu bewerten.

(2) Die Rebanlagen sind nach dem Ertragswert unter Bedachtnahme auf Art, Beschaffenheit und Alter von der Agrarbehörde unter Anhörung von mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Schätzmännern zu bewerten.