Vollziehung
(Anm.: .) (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(2) Mit der Vollziehung des ist, soweit es die Mitwirkung von Organen der Zollbehörde betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß und 7 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.
