Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Pflichten des Aufsichtsorgans

Das Aufsichtsorgan hat der Landesregierung die durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen zu melden. Nähere Bestimmungen über Inhalt, Form und Zeitpunkt dieser Meldung können von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008, 1/2013