Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsverfügungen

(1) Im Teilungs- und Regulierungsverfahren gelten die Bestimmungen der , 30 und 104 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.

(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.