Übergangsverfügungen
(1) Im Teilungs- und Regulierungsverfahren gelten die Bestimmungen der , 30 und 104 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.
