Parteien
Den an einem Teilungs- oder Regulierungsverfahren Beteiligten, welche nicht gemäß , 44 Abs. 2 und 47 Abs. 1 Partei sind, kommt eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Parteien
Den an einem Teilungs- oder Regulierungsverfahren Beteiligten, welche nicht gemäß , 44 Abs. 2 und 47 Abs. 1 Partei sind, kommt eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.