Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Parteien

Parteien sind im Zusammenlegungsverfahren:

1. die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden ();

2. die Zusammenlegungsgemeinschaft;

3. andere Personen, soweit ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind;

4. die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse () besteht.