Parteien
Parteien sind im Zusammenlegungsverfahren:
1. die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden ();
2. die Zusammenlegungsgemeinschaft;
3. andere Personen, soweit ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind;
4. die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse () besteht.
