Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entscheidung über Streitigkeiten

Über Streitigkeiten, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder unter den Mitgliedern aus der Zugehörigkeit zur Zusammenlegungsgemeinschaft entstehen, hat die Agrarbehörde zu entscheiden.