Entscheidung über Streitigkeiten
Über Streitigkeiten, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder unter den Mitgliedern aus der Zugehörigkeit zur Zusammenlegungsgemeinschaft entstehen, hat die Agrarbehörde zu entscheiden.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Entscheidung über Streitigkeiten
Über Streitigkeiten, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder unter den Mitgliedern aus der Zugehörigkeit zur Zusammenlegungsgemeinschaft entstehen, hat die Agrarbehörde zu entscheiden.