Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeit

(1) Zur Erhebung der Gebühr ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die Untersuchung oder Kontrolle durchgeführt wird.

(2) Eine direkte Verrechnung der Gebühr zwischen dem Gebührenschuldner und dem Aufsichtsorgan ist nicht zulässig.