Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gegenstand der Abgabe

Das Land Salzburg erhebt Fleischuntersuchungsgebühren für folgende Leistungen:

1. Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäß § 53 Abs. 1

LMSVG,

2. Probenentnahmen und Untersuchungen gemäß ,

3. Rückstandskontrollen gemäß den §§ 56 bis 59 LMSVG,

4. Hygienekontrollen gemäß in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben.