Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die Erlassung einer Verordnung gem. § 20 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für Wohngebiet-Aufschließungsgebiet und gemischtes Baugebiet-Aufschließungsgebiet ist - unbeschadet der Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes - nur zulässig, wenn

a) für die Erschließung durch Straßen, Wasserleitung und Kanal auf der Grundlage von Lage- und Höhenplänen technische Projekte vorliegen, für die ein Finanzierungsplan besteht und

b) darauf aufbauend ein Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) erstellt wurde, der dem Schutz des Landschaftsbildes Rechnung trägt.