Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Für das Gemeindegebiet von Müllendorf wird ein vereinfachter Flächenwidmungsplan entsprechend der in der Anlage enthaltenen zeichnerischen Darstellung, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, erlassen.

(2) Die Anlage (zeichnerische Darstellung des vereinfachten Flächenwidmungsplanes) liegt beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Landesamtsdirektion, Ramplanungsstelle, bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung sowie beim Gemeindeamt Müllendorf zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden auf.