Beitritt
Dieser Vereinbarung steht jenen weinbautreibenden Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Beitritt
Dieser Vereinbarung steht jenen weinbautreibenden Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.