Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. HAUPTSTÜCK

ZIEL UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Ziel

. Dieses Bundesgesetz regelt die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats. Die Beaufsichtigung nach den Branchenvorschriften bleibt durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.