Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt Geschäftsordnung des Fischereibeirates

Einberufung der Sitzungen

(1) Der Fischereibeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangen.

(2) Die Einladung zur Sitzung ist mindestens acht Tage vor dem Sitzungstermin unter Anlage der Tagesordnung zuzustellen.

(3) Im Falle der Verhinderung ist die Einladung vom Beiratsmitglied unverzüglich an das Ersatzmitglied weiterzuleiten.