Fischzuchtanlagen und Angelteiche
(1) Für betriebliche Maßnahmen in Fischzuchtanlagen und Angelteichen sind anerkannte Fischzuchtmethoden sowie die Verwendung von Netzen und elektrischen Fangvorrichtungen unter Anwendung der und 10 Abs. 2 zugelassen.
(2) Schonzeiten und Mindestmaße gemäß finden keine Anwendung.
