Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fischzuchtanlagen und Angelteiche

(1) Für betriebliche Maßnahmen in Fischzuchtanlagen und Angelteichen sind anerkannte Fischzuchtmethoden sowie die Verwendung von Netzen und elektrischen Fangvorrichtungen unter Anwendung der und 10 Abs. 2 zugelassen.

(2) Schonzeiten und Mindestmaße gemäß finden keine Anwendung.