Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. Abschnitt

Ausübung des Fischfangs

Fanglizenzen

Die Meldungen nach § 30 Abs. 4 des Tiroler Fischereigesetzes 2020 über die erteilten Jahreslizenzen, die Anzahl aller erteilten Tageslizenzen und die allfällige Ausübung des Fischfangs durch den Fischereiausübungsberechtigten selbst, haben dem in der Anlage 7 dargestellten Muster zu entsprechen.