Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. (1) Der Wiener Fischereiausschuss hat die Ergebnisse der Prüfungen in Evidenz zu nehmen.

(2) Über den Prüfungserfolg ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein Zeugnis über die fischereifachliche Eignung (Anlage ./) auszustellen.

(3) Bei bestandener Fischereiprüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein Zahlschein für die Entrichtung der Fischerkartenabgabe zu übergeben.