Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Für jedes Eigenrevier, Pachtrevier oder in die Revierbildung nicht einbezogenes Fischwasser im Sinne des ist je eine Einlage anzulegen und mit der in der Übersichtskarte eingetragenen Postzahl zu versehen.

(2) Jede Einlage besteht aus den Einlageblättern A (Bestandsblatt) und B (Wirtschaftsblatt) sowie einem Ergänzungsblatt zum Einlageblatt B.

(3) Die gemäß Abs. 1 zu führenden Einlagen sind getrennt nach Eigenrevieren, Pachtrevieren und in die Revierbildung nicht einbezogenen Fischwässern (Abs. 1) sowie nach Postzahlen zu ordnen.