Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. Fischereikataster

. (1) Der Wiener Fischereiausschuß hat die in Wien gelegenen Fischwässer in einem Fischereikataster zusammenzustellen und laufend ersichtlich zu halten.

(2) Der Fischereikataster besteht aus einer Übersichtskarte, den Einlagen und der Urkundensammlung.