Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eigenreviere, Gemeinschaftsreviere

(1) Ein Eigenrevier ist festzulegen, wenn Fischgewässer, in denen das Fischereirecht einer oder mehreren Personen ungeteilt zusteht, die Voraussetzungen des erfüllen.

(2) Aus Fischgewässern, die nicht als Eigenrevier festgelegt werden, die jedoch die Voraussetzungen des erfüllen, sind Gemeinschaftsreviere zu bilden.

(3) Fischgewässer, die die Voraussetzungen nach nicht erfüllen, sind nach fischereiwirtschaftlicher Zweckmäßigkeit einem benachbarten Fischereirevier zuzuweisen.

(4) Die nach Abs. 3 zugewiesenen Fischgewässer bilden einen Teil des Fischereireviers. Der Fischereiberechtigte des Fischereireviers hat an den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischgewässers jährlich eine angemessene Vergütung zu leisten.