Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) das Fischereirevier weder selbst bewirtschaftet noch an eine geeignete Person verpachtet ( und 2),

b) es entgegen dem bis 3 unterlässt, einen geeigneten Fischereiverwalter zu bestellen oder diesen abzuberufen,

c) den Fischfang ohne die erforderliche Berechtigung nach ausübt,

d) entgegen dem oder 3 eine Erlaubnis erteilt,

e) entgegen dem Fische aussetzt,

f) entgegen dem in Hochgebirgsseen die Fischerei ausübt,

g) seinen Pflichten nach nicht nachkommt,

h) es entgegen den und 21 Abs. 1 und 2 unterlässt, einen Fischereiaufseher zu bestellen,

i) der Pflicht, seine Identität und seine Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs nach nachzuweisen, oder einer Aufforderung nach nicht nachkommt,

j) eine Überprüfung nach oder eine Durchsuchung nach nicht duldet,

k) die in Entscheidungen, welche aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt,

l) seinen Pflichten nach erster Satz, 9 Abs. 5, 10 Abs. 3, 12 Abs. 4 oder 5, 14 Abs. 4 zweiter Satz sowie 21 Abs. 3 letzter Satz und 4 nicht nachkommt,

m) die in Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Gebote oder Verbote nicht befolgt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis k sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

(3) Übertretungen nach Abs. 1 lit. l und m sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.

(4) Gegenstände, die von einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. c oder m herrühren oder hiezu benützt wurden, können für verfallen erklärt werden.

(5) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 80/2016, 12/2026