*) Bemessung und Entrichtung des Beitrages
Der Beitragsschuldner hat jährlich bis spätestens 15. Juni den Beitrag zu bemessen und an die Landesregierung zu entrichten. Der Beitrag gilt mit der Entrichtung als festgesetzt.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 80/2016
