Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Bemessung und Entrichtung des Beitrages

Der Beitragsschuldner hat jährlich bis spätestens 15. Juni den Beitrag zu bemessen und an die Landesregierung zu entrichten. Der Beitrag gilt mit der Entrichtung als festgesetzt.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 80/2016