Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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VII. Abschnitt Abgabe

Beitrag zur Förderung der Binnenfischerei

(1) Zur Deckung des Aufwandes des Landes für fördernde Maßnahmen im Bereich der Binnenfischerei ist ein Beitrag als ausschließliche Landesabgabe zu erheben.

(2) Beitragspflichtig ist der Bewirtschafter des Fischereireviers.