Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeines

Ziele des Gesetzes

Ziele dieses Gesetzes sind:

1. die Erhaltung, Schaffung und Wiederherstellung der gewässertypspezifischen, autochthonen Artenvielfalt des heimischen Wassertierbestandes;

2. die Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensgrundlagen und Lebensräume dieser Tiere;

3. der Schutz bedrohter und gefährdeter heimischer Wassertiere;

4. die nachhaltige fischereiwirtschaftliche Nutzung der Fischwässer.