Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Entstehen der Abgabenschuld, Fälligkeit, nachträgliche Änderungen

Entstehen der Abgabenschuld, Fälligkeit

Soweit im nichts anderes bestimmt ist,

a) entsteht die Abgabenschuld mit dem 1. Jänner eines jeden Jahres und

b) ist die Abgabe bis zum 31. März zu entrichten.