4. Abschnitt
Entstehen der Abgabenschuld, Fälligkeit, nachträgliche Änderungen
Entstehen der Abgabenschuld, Fälligkeit
Soweit im nichts anderes bestimmt ist,
a) entsteht die Abgabenschuld mit dem 1. Jänner eines jeden Jahres und
b) ist die Abgabe bis zum 31. März zu entrichten.
