Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Selbstberechnung und Abgabenerklärung

Selbstberechnung

Der Abgabenschuldner hat den zu entrichtenden Abgabenbetrag nach Maßgabe der und 5 selbst zu berechnen und unter Bekanntgabe der Berechnungsgrundlagen zu entrichten.