. Der Magistrat setzt den der Güte und dem Ertragswert des Fischwassers entsprechenden Pachtzins fest (§ 8 Abs. 2 Wiener Fischereigesetz).
Schriftgröße: 100 %
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
. Der Magistrat setzt den der Güte und dem Ertragswert des Fischwassers entsprechenden Pachtzins fest (§ 8 Abs. 2 Wiener Fischereigesetz).